Abgrenzung zwischen Ein- und Zweifamilienhaus. BewG 1965 § 75 Abs.5 und 6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.2.1985 - Az. III R 62/84. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.2.1985 - Az. III R 78/81.
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Eine bauliche getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit im Sinn des BFH-Urteils vom 5.10.1984 - Az. III R 192/83 liegt nicht vor, wenn ein Wohnbereich von dem anderen lediglich durch verschließbare Türen getrennt ist und dadurch die Möglichkeit des ungehinderten Zugangs zwischen den Wohnbereichen vorhanden ist. Dabei ist unerheblich, ob der Zugang zu dem anderen Wohnbereich unmittelbar oder über Nebenräume besteht. Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen und im Falle des Leerstehens auch nicht dazu bestimmt sind, stellen keine Wohnung im Sinne von § 75 Abs. 5 und Abs. 6 BewG 1965 dar. (-z-)
Beschreibung
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Steuerrecht, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Rechtsprechung, BFH-Urteil, Allgemein
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In: Betr.-Berater, 40(1985), Nr.12, S.784-785, Lit.
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Steuerrecht, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Rechtsprechung, BFH-Urteil, Allgemein