Datenschutz und EDV in wohnungswirtschaftlichen Unternehmen beim Einsatz eigener Anlagen.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Nach einer allgemeinen Einführung über den Datenschutz bei der Anwendung eigener EDV-Anlagen in der Wohnungswirtschaft, wird eine Abgrenzung der Begriffe Datenschutz und Datensicherung versucht. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz handelt es sich bei der Datenverarbeitung um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wobei die Frage zu klären ist, welche Daten (des Mieters) zu welchem Zweck gespeichert werden dürfen, auch wenn eine Zustimmungsklausel im Mietvertrag unterschrieben wurde. Einen kritischen Bereich stellt die Übermittlung von Daten im Sinne des § 24 BDSG dar. Es werden Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch bei der Datenverarbeitung und die Rechte der Betroffenen angeführt und auf den Datenschutzbeauftragten hingewiesen. (hg)
Beschreibung
Schlagwörter
Datenschutz, EDV, Wohnungswirtschaft, Wohnungsunternehmen, Datenverarbeitung, Bundesdatenschutzgesetz, Datensicherung, Tertiärsektor, Recht, Verfassungsrecht
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.1, S.21-24
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Datenschutz, EDV, Wohnungswirtschaft, Wohnungsunternehmen, Datenverarbeitung, Bundesdatenschutzgesetz, Datensicherung, Tertiärsektor, Recht, Verfassungsrecht