GG Art. 14. LBschG § 17. Enteignungsrechtliche Qualität eines zunächst nur schuldrechtlich in Anspruch genommenen Grundstücksteils. BGH, Urteil vom 12.10.1978 - III ZR 119/76, Köln.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Zur Bestimmung der enteignungsrechtlichen Qualität eines Grundstücks, indem - zunächst nur mit schuldrechtlicher Einwilligung des Eigentümers - eine militärische Versorgungsleitung verlegt wird. Die in § 17 Absatz 3 Nr. 1 LBeschG getroffene Regelung, wonach auf den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses abzustellen ist, schließt die Anwendung der Vorwirkungs-Grundsätze nicht aus. Danach ist bei einem Grundstück, das Gegenstand eines über einen längeren Zeitraum und über verschiedene Stadien sich hinziehenden Enteignungsprozesses war, in der Regel von dem Zustand oder der Qualität auszugehen, die das Grundstück in dem Zeitpunkt aufwies, als es von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde. -y-
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Recht, Eigentum, Enteignung, Entschädigung, Grundstücksnutzung, Versorgungsleitung, Grundstücksqualität, Schutzstreifenfläche, Rechtsprechung, BGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.1/2, S.40-41, Lit.
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Recht, Eigentum, Enteignung, Entschädigung, Grundstücksnutzung, Versorgungsleitung, Grundstücksqualität, Schutzstreifenfläche, Rechtsprechung, BGH-Urteil