Recht trifft Praxis. Asylbewerberheim-Bau.
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DE
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Schwäbisch-Hall
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0723-8274
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ZLB: Kws 740 ZB 6798
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RE
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Abstract
Wohnungen sind nach ständiger Rechtsprechung im festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Gleiches gilt für Nutzungen mit wohnähnlichem Charakter. Kürzlich wurde in Karlsruhe ein Fall behandelt: Im Juni 2015 haben sich mehrere Karlsruher Unternehmen gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Asylbewerberwohnheime gewehrt. Was noch im Sommer 2015 Erfolg gehabt hätte, erwies sich als aussichtslos, denn zum 1. November 2015 war die Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft. Mit der Novellierung wurde ein bis zum 31. Dezember 2019 befristetes Sonderrecht geschaffen, um Städten und Gemeinden dabei zu helfen, Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbewerber bereitzustellen. Ähnlich wie in Karlsruhe bewerten auch andere Verwaltungsgerichte die geplanten Asylbewerberheime, Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstigen Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber nicht als Wohnbauvorhaben, sondern als "Anlagen für soziale Zwecke". In dem Beitrag wird am Beispiel Karlsruhe erläutert, wie weit die seit November 2015 Änderungen reichen. Die Entscheidung ist - soweit ersichtlich - rechtskräftig, denn die Verwaltungsrichter haben nach dem neuen rechtlichen Rahmen zutreffend geurteilt. Daran werden sich Städte und Gemeinden sowie betroffene Nachbarn künftig orientieren müssen.
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Der Gemeinderat
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Nr. 4
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S. 40-41