VwGo § 47, BBauG §§ 1 VI, VII, 8, 9 I Nrn. 11, 15, 24, 155b I Nr.6, II; FStrG § 17 III; WassHG §§ 3, 14; BerlNatSchG § 14. Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplanes. OVG Berlin, Urteil v. 22.4.1983 - Az. 2 A 6/81.

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1984

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass auf einem kleineren Teil einer im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche (Parkanlage) im Bebauungsplan eine Fläche für das Parken von Fahrzeugen festgesetzt wird. Wird eine Bundesfernstraße durch Bebauungsplan im innerstädtischen Bereich geplant und damit in eine planungs- oder naturschutzrechtlich nicht festgesetzte Grünfläche eingegriffen, so bedarf es keiner Landschaftsplanung oder eines über eine ergänzende Planfeststellung verbindlichen landschaftspflegerischen Begleitplanes, wenn dieser Eingriff durch Festsetzung im Bebauungsplan weitgehend ausgeglichen wird. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.9, S.1812, Lit.

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