Kernkraftwerke in Grenzgebieten. Auf Dauer kann nur eine Gemeinschaftslösung zu befriedigenden Ergebnissen führen.
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IRB: Z 950
SEBI: Zs 1002-4
BBR Z 515
SEBI: Zs 1002-4
BBR Z 515
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Zusammenfassung
Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass eine Voraussetzung für den Bau von Kernkraftwerken das Vorhandensein von ausreichenden Mengen Kühlwassers ist, und in Europa gerade Flüsse, die Kühlwasser liefern könnten, Staatsgrenzen bilden. Dadurch kommt es zu grenzüberschreitenden Umweltbelastungen. Konflikte, die in diesem Zusammenhang auftreten können, sind in Artikel 37 und 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geregelt. Artikel 37 wird zitiert, aber als unzureichend bezeichnet, da keine Verfahrensregelung bei Uneinigkeit vorgesehen ist. Probleme, die beim Betrieb von Atomkraftwerken auftreten können werden aufgezeigt und diskutiert. Verbesserungsvorschläge für die rechtliche Regelung werden gemacht. IRPUD
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Schlagwörter
Recht, Atomrecht, Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Umwelt, Abwärme, Kernkraftwerk, Verfahrensregelung
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Rathaus 34(1981)Nr.7, S.450-451
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Recht, Atomrecht, Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Umwelt, Abwärme, Kernkraftwerk, Verfahrensregelung