BBauG § 131 Abs.1 und 3. BVerwG, Urt. vom 19.August 1994 - 8 C 23.92 (OVG Schleswig).
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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Abstract
Sportplatzgrundstücke in unbeplanten Gebieten sind wegen ihrer Ausdehnung in der Regel dem Außenbereich zuzurechnen und zählen, soweit dies zutrifft, nicht zu den durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage i.S. des Paragraphen 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücken. Es steht dem Ortsgesetzgeber frei, durch eine Sonderregelung im Rahmen des Verteilungsmaßstabs für eine eingeschränkte Beteiligung von erschlossenen Sportplatzgrundstücken bei der Aufwandsverteilung zu Lasten der übrigen Beitragspflichten zu sorgen oder von einer derartigen Sonderregelung mit der Folge abzusehen, daß ein der atypischen Nutzung dieser Grundstücke sowie der dadurch bedingten Vorteilssituation angemessener Ausgleich ggfs. über einen teilweisen Beitragserlaß nach Paragraph 135 Abs.5 BBauG zu Lasten der Gemeinde herbeizuführen ist. Bundesrecht gebietet der Gemeinde, für solche (Verteilungs-) Konstellationen in der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung Vorsorge zu treffen, die im Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist. Mangelt es an einem derartigen Vorsorgeerfordernis, läßt sowohl das Fehlen als auch die Unvereinbarkeit einer Einzeilbestimmung mit einer bundesrechtlichen Vorgabe die Wirksamkeit der Verteilungsregelung im übrigen unberührt (im Anschluß an Urt. vom 10. Juni 1981 - BVerwGE62, 308, 311).
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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S.43-45