Französische Atomtests im Südpazifik und Art. 34 Euratomvertrag.
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DE
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0943-383X
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IRB: Z 1830
ZLB: Zs 4358-4
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Abstract
Im Zusammenhang mit der Entscheidung des Präsidenten der Französischen Republik, ab September des Jahres 1995 erneut acht unterirdische Atomtests im Basaltgestein des Mururoa-Atolls durchzuführen, werden europarechtliche Fragen aufgeworfen, die an der Entscheidungssouveränität der Französischen Regierung Zweifel aufkommen lassen. Der Frage, ob die Bestimmungen des Art. 34 Euratom-Vertrages Anwendung finden müssen, geht der Autor nach. Das Mururoa-Atoll liegt innerhalb des in Art. 198 Euratom-Vertrag definierten räumlichen Anwendungsbereichs dieses Vertrages, auch der sachliche Anwendungsbereich des Vertrages ist gegeben, da weder in der Präambel noch in anderen Bestimmungen eine dem Art. 223 ff EG-Vertrag vergleichbare Vorschrift zur Ausnahme der militärischen Nutzung der Kernenergie aufgenommen wurde. Dem Sinn und Zweck der Vorschriften nach Art 30 ff. Euratom-Vertrag sind Frankreichs Atomversuche auf dem Mururoa-Atoll nach Art 34 Abs. 1 notifizierungspflichtig und nach Abs. 2 sogar zustimmungspflichtig. Bei der Anordnung zur Durchführung unterirdischer Atomversuche kann es sich daher nicht um eine allein in die Souveränität Frankreichs fallende Entscheidung handeln.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr.5
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S.251-257