Französische Atomtests im Südpazifik und Art. 34 Euratomvertrag.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

0943-383X

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1830
ZLB: Zs 4358-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Im Zusammenhang mit der Entscheidung des Präsidenten der Französischen Republik, ab September des Jahres 1995 erneut acht unterirdische Atomtests im Basaltgestein des Mururoa-Atolls durchzuführen, werden europarechtliche Fragen aufgeworfen, die an der Entscheidungssouveränität der Französischen Regierung Zweifel aufkommen lassen. Der Frage, ob die Bestimmungen des Art. 34 Euratom-Vertrages Anwendung finden müssen, geht der Autor nach. Das Mururoa-Atoll liegt innerhalb des in Art. 198 Euratom-Vertrag definierten räumlichen Anwendungsbereichs dieses Vertrages, auch der sachliche Anwendungsbereich des Vertrages ist gegeben, da weder in der Präambel noch in anderen Bestimmungen eine dem Art. 223 ff EG-Vertrag vergleichbare Vorschrift zur Ausnahme der militärischen Nutzung der Kernenergie aufgenommen wurde. Dem Sinn und Zweck der Vorschriften nach Art 30 ff. Euratom-Vertrag sind Frankreichs Atomversuche auf dem Mururoa-Atoll nach Art 34 Abs. 1 notifizierungspflichtig und nach Abs. 2 sogar zustimmungspflichtig. Bei der Anordnung zur Durchführung unterirdischer Atomversuche kann es sich daher nicht um eine allein in die Souveränität Frankreichs fallende Entscheidung handeln.

Description

Keywords

Journal

Zeitschrift für Umweltrecht

item.page.issue

Nr.5

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S.251-257

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries