Klimagerechte Stadtentwicklung. Etwas mehr Klimaschutz im Baurecht.
Alternative Kommunalpolitik
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Alternative Kommunalpolitik
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DE
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Bielefeld
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0941-9225
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ZLB: 4-Zs 3327
IRB: Z 1674
BBR: Z 555
IRB: Z 1674
BBR: Z 555
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RE
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Abstract
Ende Juli 2011 trat das " Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung von Städten und Gemeinden" in Kraft. Das Gesetz ist Bestandteil des Energiekonzeptes der Bundesregierung und stützt sich auf fachliche Vorarbeiten des Deutschen Instituts für Urbanistik GmbH (Difu) und auf ein Rechtsgutachten von drei renommierten Fachjuristen. Durch das Gesetz soll die klimagerechte Stadtentwicklung Eingang in das Baugesetzbuch (BauGB) finden und den Handlungsspielraum der Kommunen erweitern. Klimaschutz und Klimaanpassung gehören nun zu den öffentlichen Belangen, die Städte und Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen haben (Paragraph 1 Abs. 5). Die Klimaschutzklausel des BauGB umfasst sowohl Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (Paragraph 1a Abs. 5). Maßnahmen zur Verlangsamung des Klimawandels müssen deshalb mit Maßnahmen zur Abwehr der bereits eingetretenen Klimafolgen verknüpft werden. Die Klausel gewährt dem Klimaschutz jedoch keinen Vorrang vor anderen öffentlichen Belangen. In dem Beitrag wird eine Bewertung des neuen Gesetzes vorgenommen. Bemängelt wird, dass Klimaschutz im Baurecht Verhandlungssache bleibt und dass das neue Gesetz keine baurechtliche Energiewende darstellt. Doch Städte und Gemeinden, die im Sinne des Klimaschutzes handeln wollen, finden nun Anknüpfungspunkte, die sie für die Förderung erneuerbarer Energie und für eine klimagerechte Stadtentwicklung nutzen können. Durchsetzen können sie allerdings nur soviel Klimaschutz, wie im Konsens mit Eigentümern und Investoren vereinbart werden kann.
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AKP. Fachzeitschrift für Alternative Kommunalpolitik
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Nr. 5
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S. 53-55