Vorfahrt für die Luftqualität. Einrichtung von Umweltzonen auch in kleinen Kommunen.
Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel
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DE
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Burgwedel
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1437-417X
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ZLB: 4-Zs 643
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
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RE
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Abstract
Da Städte und Gemeinden außerstande sind, die Entstehung von Feinstaub flächendeckend an der Quelle zu bekämpfen, bilden Restriktionen für den Kraftfahrzeugverkehr in Innenstädten einen Maßnahmenschwerpunkt. Um den Kommunen ein praktikables Instrument zur Steuerung des Straßenverkehrs an die Hand zu geben, hat der Bundesgesetzgeber die 35. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (Kennzeichnungsverordnung) erlassen, die innerhalb von so genannten Umweltzonen Fahrverbote für bestimmte Schadstoffgruppen ermöglicht. Das planungsrechtliche Instrumentarium zur Einrichtung von Umweltzonen bilden die Luftreinhalte- und Aktionspläne gemäß § 47 BImSchG. Aus der Umsetzung der Kennzeichnungsverordnung können sich für Kommunen zahlreiche Probleme und Fragestellungen ergeben, die in dem Beitrag thematisiert werden. Außerdem wird die Meinung vertreten, dass die Einrichtung von Umweltzonen nur die zweitbeste Lösung gegenüber einer flächendeckenden Bekämpfung von Luftschadstoffen an der Quelle ist. difu
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Stadt und Gemeinde interaktiv
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Nr. 10
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S. 397-399