Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz - Abgrenzung von Wohnungseigentum und Teileigentum.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Kriterium dafür, ob an Räumen Wohnunseigentum bzw. Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gebildet werden kann, ist der Begriff "Funktionsfähigkeit". Die Frage, ob diese Räume teilweise zu Wohnzwecken dienen, ist zur Frage der Beurteilung einer Sondereigentumsfähigkeit nicht geeignet. Die die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilende Behörden haben volle Prüfungskompetenz, ob das beantragte Sondereigentum, Wohnungseigentum oder Teileigentum oder keines von beiden darstellt. rh

Description

Keywords

Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Teileigentum, Abgeschlossenheit, Bescheinigung, Sondereigentum, Funktionsfähigkeit

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Baurecht 15(1984)Nr.3, S.215-224, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Teileigentum, Abgeschlossenheit, Bescheinigung, Sondereigentum, Funktionsfähigkeit

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries