Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz - Abgrenzung von Wohnungseigentum und Teileigentum.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Kriterium dafür, ob an Räumen Wohnunseigentum bzw. Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gebildet werden kann, ist der Begriff "Funktionsfähigkeit". Die Frage, ob diese Räume teilweise zu Wohnzwecken dienen, ist zur Frage der Beurteilung einer Sondereigentumsfähigkeit nicht geeignet. Die die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilende Behörden haben volle Prüfungskompetenz, ob das beantragte Sondereigentum, Wohnungseigentum oder Teileigentum oder keines von beiden darstellt. rh
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Baurecht 15(1984)Nr.3, S.215-224, Lit.