Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz - Abgrenzung von Wohnungseigentum und Teileigentum.

Trendel, Erhard
Keine Vorschau verfügbar

Datum

1984

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Kriterium dafür, ob an Räumen Wohnunseigentum bzw. Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gebildet werden kann, ist der Begriff "Funktionsfähigkeit". Die Frage, ob diese Räume teilweise zu Wohnzwecken dienen, ist zur Frage der Beurteilung einer Sondereigentumsfähigkeit nicht geeignet. Die die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilende Behörden haben volle Prüfungskompetenz, ob das beantragte Sondereigentum, Wohnungseigentum oder Teileigentum oder keines von beiden darstellt. rh

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Baurecht 15(1984)Nr.3, S.215-224, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen