Rechtsgültigkeit eines Bebauungsplanes. OVG Rheinl.-Pfalz Urt.v. 6.3.1979 - 10 C 10/78.
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1980
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SEBI: Zs 995-4
BBR: Z 423
IRB: Z 1807
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IRB: Z 1807
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Zusammenfassung
Eine Landschaftsschutzverordnung, die keinen Raum mehr lässt für die Planungshoheit der Gemeinde, ist nichtig. Vertragliche Verhandlungen der Gemeinde mit einer Bauträgergesellschaft während des Planaufstellungsverfahrens führen nur zur Ungültigkeit des Bebauungsplans, wenn dadurch eine dem Abwägungsgebot entsprechende planerische Entscheidung verhindert wird. Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Landesbauordnung über notwendige Stellplätze und über Grenzabstände berührt nicht die Gültigkeit eines Bebauungsplans. bm
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Mitteilungen.Deutscher Städtetag, Köln 34(1979)Nr.1336/1393(Folge22), S.