BayVGH, Normenkontroll-Beschluß vom 19.12.1979 Nr.180 IV 74.

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1981

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Es geht um die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes für eine Kläranlage und den Verteilungsmaßstab. Der Senat verneint die Meinung des Antragstellers, dass der beitragsfähige Aufwand zu mindern sei, weil die Kläranlage überdimensioniert sei. Die Gemeinde habe innerhalb ihres Planungsspielraumes richtig gehandelt. Er verneint auch die Meinung, nach der 3 Gewerbebetriebe, 2 Metzgereien und 1 Brauerei - allein nach dem EGW-Maßstab an dem Gesamtbeitrag für die Kläranlage beteiligt werden müssten. cs

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 111(1980)Nr.15, S.469-473

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