Aufnahme einer Staatszielbestimmung über Umweltschutz in das Grundgesetz?
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1986
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Zusammenfassung
Nachdem eine Reihe von Ländern eine Bestimmung über den Umweltschutz in ihre Verfassungen aufgenommen hat, sind entsprechende Vorschläge für die Aufnahme einer Staatszielbestimmung über den Umweltschutz in das Grundgesetz gemacht worden. Der Autor kommt zu folgendem Ergebnis: Die Einfügung einer Staatszielbestimmung in das Grundgesetz, die die "natürlichen Lebensgrundlagen unter den besonderen Schutz des Staates" stellt, ist nicht sinnvoll. Das Schutzgut lässt sich rechtlich nicht hinreichend bestimmen. Das angestrebte Ziel, angebliche "Schutzlücken" zu schließen, kann so nicht erreicht werden. Nach der Auslegung der entsprechenden Formulierung in Art. 6 Abs. 1 GG bedeutet "Schutz" zudem das Verbot jeder staatlichen Beeinträchtigung; alle umweltbelastenden Tätigkeiten des Staates müssten dann, wenn die Staatszielbestimmung nicht unter Gesetzesvorbehalt gestellt würde, einzeln aus der Verfassung gerechtfertigt werden. (-z-)
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.12, S.489-496, Lit.