Ortsbild - was man darunter verstehen kann.

Achleitner, Friedrich
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1979

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SEBI: 80/2878

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Zusammenfassung

Es wird der Entwurf zum oberösterreichischen Ortsbildschutzgesetz kritisiert, der Begriff Ortsbild aus seinen historischen Vorläufern erklärt und seine Beschränkung aufgezeigt sowie der gegenwärtige Stand der Architektur am Funktionalismusbegriff kritisiert. Ein Gesetz zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes hat seine Berechtigung, solange es vornehmlich dazu dient, die willkürlichen, spekulativen und allzu einseitigen Entwicklungen abzubremsen und zu korrigieren. Es sollte aber nicht dazu dienen, neue Entwicklungen zu verhindern. Es wäre schade, wenn dieses Gesetz dazu führen würde, die Bauvorhaben des kleinen Mannes bis zu den Türklinken zu reglementieren und zu überwachen, während die großen Eingriffe in die Landschaft und Bausubstanz weiterhin unkontrolliert und ungehindert von Vertretern der kulturellen Interessen durchgeführt werden können. st/difu

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Erscheinungsvermerk/Umfang

In: Ratzenböck, Josef u. a.:Planen und Bauen - ein kulturelles Anliegen Architektur-Symposion 1978 Bad Ischl.Hrsg.: Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Kultur, Linz: (1979), S. 5-11, Abb.

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Serie/Report Nr.

Beiträge zum Architekturgeschehen; 1

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