Nochmals - Sind die Betriebskosten in der Wohnungswirtschaft ein Dschungel?
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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Abstract
Die Mietvertragsparteien sollten bei Vertragsabschluss klare Vereinbarungn über die Abrechnung und Umlage der Betriebskosten treffen. Das Risiko unklarer Vereinbarungen trägt der Vermieter. Der Vermieter hat eine für den Mieter verständliche, leicht vollziehbare Abrechnung zu erstellen. Die Abrechnung muss in sich so klar und eindeutig sein, dass Rückfragen bei dem Vermieter nicht notwendig sind. Zu den umlagefähigen Heizkosten gehören auch die Kosten der Öltankreinigung, selbst wenn diese Kosten nicht innerhalb eines Jahres entstehen. Die Verteilungsschlüssel für die Umlage der Betriebskosten, insbesondere für die Heizkosten und das Wassergeld, sind pauschalierende Maßstäbe. Das Risiko das nicht genau zu ermittelnden Einzelverbrauchs trägt der Mieter. rh
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Nebenkosten, Betriebskosten, Heizkosten, Abrechnung
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 34(1981)Nr.12, S.353-358, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Nebenkosten, Betriebskosten, Heizkosten, Abrechnung