Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis hinsichtlich zweiter EU-Fahrerlaubnis.
Beck
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Beck
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DE
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München
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0934-1307
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ZLB: 4-Zs 4033
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Abstract
VwGO § 80 V; StGB § 69 b I 1; FeV § 13 Nr.2 lit. b u. d, 28 IV, Richtlinie 91/439/EWG Art.1 II, 8 II, IV: 1) Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht hat auch dann die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen, wenn dem Gericht die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht bekannt war. 2) Ausländische Fahrerlaubnisse, die vor einer strafrichterlichen Entziehung erteilt worden sind, berechtigen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht (mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine erneute Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen, durch die Fahrerlaubnisbehörde geht ins Leere; einem Antrag nach § 80 V VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. VG München, Beschluss vom 13.1.2005 - M 6b S 04.5843. difu
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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
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Nr. 8
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S. 439-440