Der Tatbestand der Konnexitätsregelung des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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ZLB: R 607/141
DST: U 200/263
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DI
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Abstract
Zwar suggeriert die prägnante Kurzformel "Wer bestellt, bezahlt", die häufig zur Erläuterung der Konnexitätsregelungen herangezogen wird, dass es sich um eine einfache Materie handelt. Allerdings zeigt sich bei genauer Analyse, dass es sich bei der Neufassung des Art. 78 Abs. 3 LV NRW um eine rechtstechnisch schwierige Vorschrift handelt. Insbesondere hat die zeitgleiche Verabschiedung des Konnexitätsausführungsgesetzes Fragen bezüglich des Verhältnisses von Landesverfassung und einfachgesetzlich normiertem Ausführungsgesetz aufgeworfen. Die Arbeit untersucht ausgehend von zahlreichen Beispielen aus der gesetzgeberischen Praxis die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Ausgleichspflicht aus Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Sie bezieht dabei vergleichend immer wieder die entsprechenden Regelungen aus anderen deutschen Ländern ein. Erste verfassungsgerichtliche Urteile konnten zwar Klarheit zu bestimmten Tatbestandsmerkmalen bringen, die richtige Anwendung der Norm bleibt dennoch die Ausnahme. Dies ist dem Paradox geschuldet, dass das Land selbst eine Norm geschaffen hat, mit der es seine eigene Handlungsfreiheit beschränkt hat.
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XXVII, 289 S.
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Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Institutes; 71