Zum Anwendungsbereich des Anspruchs auf Folgenbeseitigung.

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SEBI: Zs 745
BBR: Z 54
IRB: Z 1020

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Zusammenfassung

Durch Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass verschiedene Gründe dafür sprechen, den Folgenbeseitigungsanspruch für den Bereich der Über/Unterordnung auszugestalten und seine Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen es um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geht. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Vollzug eines Verwaltungsakts oder die Auswirkungen einer (sonstigen) hoheitlichen Amtshandlung inmitten stehen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Hoheitsträger selbst tätig geworden ist oder sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines (privaten) Dritten bedient. Hingegen umfasst der Folgenbeseitigungsanspruch nicht den schlicht hoheitlichen Bereich, der von einer Gleichordnung zwischen öffentlicher Hand und Bürger geprägt ist. Rechtsgrundlagen und Rechtsweg sind in die Erörterung eingeschlossen.(-y-)

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Verwaltungsverfahren, Enteignungsentschädigung, Verwaltungsakt, Enteignungsgleicher Eingriff, Wiederherstellung, Recht, Verwaltung

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Verwaltungsarchiv, Köln 76(1985), Nr.2, S.217-230, Lit.

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Verwaltungsverfahren, Enteignungsentschädigung, Verwaltungsakt, Enteignungsgleicher Eingriff, Wiederherstellung, Recht, Verwaltung

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