Delikt ohne Konsequenz. Gesetzes-Verstöße wirken sich nicht automatisch auf den Vertrag aus.
Deutscher Fachverl.
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Deutscher Fachverl.
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DE
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Frankfurt/Main
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0933-3754
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ZLB: 4-Zs 5887
BBR: Z 551
BBR: Z 551
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Abstract
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind verpflichtet, sich an die Gesetzgebung für Vergabeverfahren zu halten. Doch ein Verstoß gegen geltendes Recht macht einen bereits geschlossenen Vertrag nicht automatisch zunichte. Denn ein durch Zuschlag geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht in Zusammenhang mit der in der Vergabeverordnung normierten Pflicht zur so genannten Vorabinformation (§ 13 VgV). Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Pflicht zur Vorabinformation auch dann greift, wenn nicht ein förmliches Vergabeverfahren, sondern eine de-facto-Vergabe stattgefunden hat. In dem Beitrag wird dieser Sachverhalt erläutert und mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Dezember 2003 deutlich gemacht. difu
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Entsorga-Magazin
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Nr. 6
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S. 37-39