Delikt ohne Konsequenz. Gesetzes-Verstöße wirken sich nicht automatisch auf den Vertrag aus.

Deutscher Fachverl.
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Deutscher Fachverl.

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Frankfurt/Main

item.page.language

item.page.issn

0933-3754

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 4-Zs 5887
BBR: Z 551

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind verpflichtet, sich an die Gesetzgebung für Vergabeverfahren zu halten. Doch ein Verstoß gegen geltendes Recht macht einen bereits geschlossenen Vertrag nicht automatisch zunichte. Denn ein durch Zuschlag geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht in Zusammenhang mit der in der Vergabeverordnung normierten Pflicht zur so genannten Vorabinformation (§ 13 VgV). Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Pflicht zur Vorabinformation auch dann greift, wenn nicht ein förmliches Vergabeverfahren, sondern eine de-facto-Vergabe stattgefunden hat. In dem Beitrag wird dieser Sachverhalt erläutert und mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Dezember 2003 deutlich gemacht. difu

Description

Keywords

Journal

Entsorga-Magazin

item.page.issue

Nr. 6

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 37-39

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries