Der Eingriff der Verwaltung in das Vereinswesen.

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SEBI: EF 524

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Abstract

Die Verwaltung hat folgende Eingriffsmöglichkeiten in das Vereinswesen sie kann gegen Personenvereinigungen aus drei Gründen vorgehen. Verstößt die Personenvereinigung gegen die Strafgesetze oder die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, so kann sie verboten werden. Die Verwaltung kann aber auch eine Auflösung der Vereinigung durch das Bundesverfassungsgericht betreiben. Schließlich kann die Vereinigung als Ersatzorganisation einer politischen Partei verboten werden. Nicht gegen den Bestand, sondern gegen die Rechtsfähigkeit des Vereins richten sich der Einspruch gegen die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister und die Entziehung der Rechtsfähigkeit. Außerdem gilt nach Ansicht der Verfasserin hier der allgemeine Schrankenvorbehalt (wie in Art. 2 I GG). Gegen den Einzelnen können die Behörden in ähnlicher Weise tätig werden. Außerdem könnte nach Meinung der Autorin aus dem sogenannten ,,besonderen Gewaltverhältnis'' eine weitere Beschränkung der Vereinsfreiheit hergeleitet werden. chb/difu

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Vereinswesen, Vereinsfreiheit, Gesellschaft, Kirche, Verbot, Vereinigungsverbot, Parteiverbot, Verein, Partei, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit

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Köln: (1963), XII, 102 S., Lit.

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Vereinswesen, Vereinsfreiheit, Gesellschaft, Kirche, Verbot, Vereinigungsverbot, Parteiverbot, Verein, Partei, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit

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