Anliegergemeingebrauch im öffentlichen Entschädigungsrecht.
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1976
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SEBI: 79/5256
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Zusammenfassung
Anlieger einer Straße nutzen diese üblicherweise in einem weitaus größeren Umfang, als es der normalen Straßennutzung zukommt. Deshalb steht den Anliegern im Rahmen des Gemeingebrauchs ein intensiveres Nutzungsrecht zu, teilweise aus dem Gewohnheitsrecht, teils aus den Straßengesetzen abgeleitet. Die vielerlei möglichen Anliegernutzungen, die sich auf das Straßengrundstück selbst, seine Bodenfläche oder den darüberliegenden Luftraum sowie auf den Zugangsverkehr beziehen können, werden oft bei Veränderung der Straßenverhältnisse beeinträchtigt. Soweit die beeinträchtigten Anliegernutzungen sich noch im Gemeingebrauch halten, ist das Bestehen einer Entschädigungspflicht für die entzogene oder beeinträchtigte Nutzung kaum geklärt. Die Studie hat zum Ziel, in einer Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur erreichten Lösungen (Enteignung und Aufopferung) eine methodisch vertretbare Begründung und Abgrenzung der Entschädigungspflicht aufzuzeigen und einen eigenen Lösungsvorschlag zu entwickeln.hw/difu
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Saarbrücken: (1976), VI, 116 S., Lit.