Grundzüge und Bedeutung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

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0323-3162

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IRB: Z 1612
ZLB: Zs 3923-4
IFL: I 209

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Naturschutz auf 100 Prozent der Fläche fordert das Bundesnaturschutzgesetz. Neben besonderen Schutzkategorien, beispielsweise einem Naturschutzgebiet, wird der allgemeine Mindestschutz von Natur und Landschaft über die Eingriffsregelung von Par.8 des Bundesnaturschutzgesetzes sichergestellt. Der Verursacher eines Eingriffes haftet für dessen Ausgleich. Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge gibt es 15 Jahre nach Einführung der Eingriffsregelung einen erschreckenden Mangel im gesetzkonformen und naturschutzsachverständigem Vollzug der Eingriffsregelung sowohl bei Eingriffsverursachern und Genehmigungsbehörden als auch bei Naturschutzbehörden. Die Praxis der Eingriffsregelung bleibt weit hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück und die Möglichkeiten der Eingriffsregelung werden überwiegend nicht ausgeschöpft. (hg)

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Landschaftsarchitektur

Ausgabe

Nr.4

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Seiten

S.10-12

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