Grundzüge und Bedeutung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
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DD
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ISSN
0323-3162
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IRB: Z 1612
ZLB: Zs 3923-4
IFL: I 209
ZLB: Zs 3923-4
IFL: I 209
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Naturschutz auf 100 Prozent der Fläche fordert das Bundesnaturschutzgesetz. Neben besonderen Schutzkategorien, beispielsweise einem Naturschutzgebiet, wird der allgemeine Mindestschutz von Natur und Landschaft über die Eingriffsregelung von Par.8 des Bundesnaturschutzgesetzes sichergestellt. Der Verursacher eines Eingriffes haftet für dessen Ausgleich. Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge gibt es 15 Jahre nach Einführung der Eingriffsregelung einen erschreckenden Mangel im gesetzkonformen und naturschutzsachverständigem Vollzug der Eingriffsregelung sowohl bei Eingriffsverursachern und Genehmigungsbehörden als auch bei Naturschutzbehörden. Die Praxis der Eingriffsregelung bleibt weit hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück und die Möglichkeiten der Eingriffsregelung werden überwiegend nicht ausgeschöpft. (hg)
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Landschaftsarchitektur
Ausgabe
Nr.4
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Seiten
S.10-12