Die notwendige Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG.

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DE

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Regensburg

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ZLB: 97/3512

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DI

Zusammenfassung

§ 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt den Begriff des Beteiligten. Viele Verfahrensrechte sind von der Rechtsstellung als Beteiligter abhängig. Der beteiligte Dritte hat z.B. einen Anspruch auf Anhörung oder Akteneinsicht. Zunächst untersucht die Arbeit die Voraussetzungen der notwendigen Hinzuziehung und arbeitet gleichzeitig die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Vorschrift und den Zweck des Gesetzes heraus. Anschließend behandelt der Autor ausführlich den Begriff des Dritten und erörtert in diesem Zusammenhang den Grundrechtsschutz durch Verfahren, den Schutz von Dritten durch Verfahrensbeteiligung, das subjektive öffentliche Recht, die Bindungswirkung behördlicher Entscheidungen und anderes mehr. Schließlich enthält die Studie auch rechtsvergleichende Ansätze mit der Vorschrift des § 12 des Sozialgesetzbuches X. kirs/difu

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XXX, 191 S.

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