Veränderungen der Gesetzgebung im bundesstaatlichen Verhältnis.
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1988
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SEBI: 90/2148
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Das Grundgesetz enthält in Artikel 20 Abs. I die Entscheidung für den Bundesstaat. Dies bedeutet, daß die Staatsgewalt auf den Bund und seine regional begrenzten Glieder, die Länder, aufgeteilt ist, daß es "zwei Ebenen von Staatlichkeit" geben muß. Die Frage nach der Entwicklung der Staatlichkeit der Länder, der Bundesstaatlichkeit Deutschlands, ist aber nicht nur durch ihre Aktualität wichtig, sondern auch durch ihre verfassungsrechtliche Bedeutung, die Grundentscheidung zugunsten des Bundesstaatsprinzips. Eine Antwort setzt voraus, daß die Verschiebungen der Gewichte zwischen Bund und Ländern möglichst genau bekannt sind. Dazu werden die Veränderungen in der Verteilung der Staatsgewalt auf Bund und Länder seit Gründung der Bundesrepublik näher betrachtet. Der Autor beschränkt sich bei seiner Untersuchung auf die Auseinandersetzung mit der Gesetzgebung. alf/difu
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Konstanz: Hartung-Gorre (1988), XIII, 207 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1987)
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Serie/Report Nr.
Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 4