BGB Par.839; BBauG Par.36 BGH, Urt. vom 1.Juli 1993 - III ZR 36/92 - OLG Koblenz.

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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RE

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Abstract

Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund eigener Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben. Soweit Leitsatz. Die Kläger waren Miteigentümer zweier im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücksparzellen. Die Bauvoranfrage für sechs Reihenhäuser, später geändert in zwei Blöcke zu je drei Häusern, wurde abgelehnt. Der Kreisrechtsausschuß wies den Widerspruch zurück. Die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage war erfolglos. In der Revision änderte das OVG die Entscheidung ab und sprach die Verpflichtung aus, die Bauvoranfrage positiv zu entscheiden. Die Kläger begehren, vor dem LG und OLG sowie nun vor dem BGH, erfolgreich den Ersatz eines Mietertragsausfalls. In den Gründen zum Umfang der Aufklärungspflicht. (-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR

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Nr.6

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S.294-296

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