Gesamthand und Grundbuchrecht.
O. Schmidt
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1991
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
O. Schmidt
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Köln
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 92/2894
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
S
S
Autor:innen
Zusammenfassung
Der § 47 Grundbuchordnung (GBO) legt klar, daß ein Anteil des Gesamthänders an dem eingetragenen Recht im Grundbuch nicht auszuweisen ist.Dieser Grundsatz resultiert aus dem Prinzip der gesamthänderischen Bindung.Danach gibt es keine anteilige Zuweisung der Vermögensgegenstände an die einzelnen Mitglieder.Die Rechtsprechung und Grundbuchpraxis gibt nur der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) als Gesamthand den Erfolg der Eintragung im Grundbuch und somit die Möglichkeit des Rechtserwerbs von Grundstücken.Der Autor erörtert anhand von Rechtsprechung sowie der Entstehungsgeschichte des BGB, inwieweit der Gesamtandsgemeinschaft allgemein (eheliche Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) die Grundbuchfähigkeit zukommt.Danach wäre die Eigenständigkeit der Gesamthand in der Grundbuchpraxis zu beachten. rebo/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
XXVI, 105 S.
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Grundbuch , Eigentum , Vermögen , Zivilrecht , Rechtsprechung , Grundstücksrecht , Rechtsgeschichte , Bodenrecht , Recht
Serie/Report Nr.
Rechtsordnung und Steuerwesen; 14