Gesamthand und Grundbuchrecht.

O. Schmidt
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O. Schmidt

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DE

Erscheinungsort

Köln

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ZLB: 92/2894

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Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
S

Zusammenfassung

Der § 47 Grundbuchordnung (GBO) legt klar, daß ein Anteil des Gesamthänders an dem eingetragenen Recht im Grundbuch nicht auszuweisen ist.Dieser Grundsatz resultiert aus dem Prinzip der gesamthänderischen Bindung.Danach gibt es keine anteilige Zuweisung der Vermögensgegenstände an die einzelnen Mitglieder.Die Rechtsprechung und Grundbuchpraxis gibt nur der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) als Gesamthand den Erfolg der Eintragung im Grundbuch und somit die Möglichkeit des Rechtserwerbs von Grundstücken.Der Autor erörtert anhand von Rechtsprechung sowie der Entstehungsgeschichte des BGB, inwieweit der Gesamtandsgemeinschaft allgemein (eheliche Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) die Grundbuchfähigkeit zukommt.Danach wäre die Eigenständigkeit der Gesamthand in der Grundbuchpraxis zu beachten. rebo/difu

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Seiten

XXVI, 105 S.

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Rechtsordnung und Steuerwesen; 14