Das Krankenhaus im Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland.

Zuck, Rüdiger
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1989

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IRB: Z 603

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Zusammenfassung

Krankenhäuser, so sagt uns das Gesetz, sind "Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können". Die juristische Definition, wie immer genau, aber nicht unmittelbar einleuchtend, läßt sich plakativ so abkürzen: Das Krankenhaus ist Arzt, Apotheke, Hotel und Restaurant in einem. Seine tatsächliche Bedeutung kann gar nicht überschätzt werden. Wo Krankheit ein konsum- und leistungsschädlicher Betriebsunfall ist, und ein Rechtsanspruch gegenüber dem lieben Gott auf langes Leben besteht, macht der einzelne Bürger eben auch seinen Anspruch auf maximale Gesundheitsversorgung geltend. Nach seinen Vorstellungen muß für ihn ein Krankenhaus bereitgehalten werden, das für ihn sofort ein freies Bett hat, ihm erstklassige Unterbringung und Verpflegung garantiert, eine Chefarztkoryphäe zu seiner persönlichen Verfügung und liebevolle Pflege rund um die Uhr, wie er sie zu Hause nicht immer hat, und das alles mit dem gleichbleibenden unauffälligen Geräusch, das der Patient von seinem Auto ebenso wie von seinem Herzen erwartet. (-y-)

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Krankenhausumschau 58(1989), Nr.6, S.456, 458, 460-462, 464

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