Die öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung in der Bundesrepublik Deutschland.

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SEBI: 79/4243

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Abstract

Die öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung -als eine Art der Haftung für schuldlos rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt - hat auch im heutigen Recht keine gesetzliche Regelung gefunden. Zwar regeln einige Spezialgesetze für die jeweilige Rechtsmaterie die Entschädigungsverpflichtung des Staates für schuldlos rechtswidrige Eingriffe des Staates; in den überwiegenden Fällen muß jedoch der Schadensausgleich auf den in PPAR. 74, 75 Einleitung zum Allgemeinen Landrecht zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Aufopferung und des enteignungsgleichen Eingriffs für vermögensrechtliche Eingriffe gestützt werden. Die Verfasserin setzt sich mit der Gefährdungshaftung, so wie sie bislang in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs gelöst worden ist, auseinander und stellt fest, daß man sie nicht in einen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz fassen kann und daß hierfür auch kein Anlaß besteht. Von diesem Ausgangspunkt bestimmt sie den Umfang und die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung aus den bestehenden Gesetzen und der Rechtsprechung der obersten Gerichte.hw/difu

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Gefährdungshaftung, Staatshaftung, Aufopferung, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Gesundheitswesen

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Münster: (1964), XI, 129 S., Lit.

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Gefährdungshaftung, Staatshaftung, Aufopferung, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Gesundheitswesen

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