Die schadensgeneigte Arbeit des Beamten.
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1969
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SEBI: 71/3370
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Zusammenfassung
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Bereich der schadensgeneigten Arbeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist eine Arbeit immer dann schadensgeneigt, wenn sie ihrem Wesen nach infolge der menschlichen Unzulänglichkeit immer wieder Schäden verursacht, was u. a. auch für Bürotätigkeiten zutreffen kann. Im Bereich des Beamtenrechts wurde eine Haftungsbeschränkung des nicht hoheitlich handelnden Beamten vielfach aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet, der den Beamten vor außergewöhnlichen Lasten schützen soll. Der Verfasser ist dagegen der Ansicht, daß auch hier die Grundsätze der schadensgeneigten Arbeit Anwendung finden, die nach seiner Meinung ein allgemeines Rechtsinstitut darstellen. Bei hoheitlichem Handeln ergibt sich eine Haftungsbeschränkung für den Beamten ohnehin aus dem Gesetz er haftet gemäß PPAR. 78 Bundesbeamtengesetz, 46 Beamtenrechtsrahmengesetz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. wd/difu
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München: (1969), XXIX, 228 S., Lit.