Abschlußbericht zum Projekt "Fachliche und organisatorische Gestaltung der Hilfeplanung nach § 36 KJHG" im Jugendamt Herne.

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Münster

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ZLB: 95/1908-4
DST: N 50/209

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S

Abstract

Im Hinblick auf die Gestaltung des Entscheidungsprozesses, welche erzieherische Hilfe für Kinder/Jugendliche und Eltern im Einzelfall dem "erzieherischen Bedarf" (§ 27 Abs. 2 KJHG) entspricht und daher "geeignet und notwendig" (§ 27 Abs. 1) ist, hat der Gesetzgeber zwei wesentliche Anforderungen an das Verfahren formuliert: Gemäß § 36 Abs. 2 soll die Entscheidung "im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden", und die Ausgestaltung der Hilfe soll auf der Grundlage eines Hilfeplans erfolgen, der "zusammen mit dem Personenberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen" erstellt werden soll. Mit dem Projekt, dessen Abschlußbericht hier veröffentlicht ist, wurde das Ziel verfolgt, in Zusammenarbeit mit einem Jugendamt modellhaft Ansätze zur Realisierung der in § 36 enthaltenen Anforderungen an die Hilfeplanung in der Erziehungshilfe sowie praktische Möglichkeiten zur Verknüpfung von individueller Hilfeplanung und strukturbezogener Jugendhilfeplanung zu entwickeln. ej/difu

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77 S.

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