Bauplanungsrecht - Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe. §§ 1,2,945 f., 123,124 BBauG/BauGB. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 (Bayerischer VGH).

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im rund 28 Hektar großen Geltungsbereich eines 1982 aufgestellten Bebauungsplans. Teile des Plangebiets waren als Wohn-, als Gewerbe- und als Mischgebiet vorgesehen. Die Planbegründung besagt, das für das gesamte Gebiet eine Umlegung angeordnet wird, die Erschließung in Abschnitten, entsprechend Bedarf und Finanzierbarkeit erfolgen soll, was jeweils erst zum Zeitpunkt der Verwirklichung festgestellt werden könne. Das Umlegungsverfahren wurde 1986 durchgeführt, die für die Erschließung erforderlichen Flächen der Gemeinde zugewiesen. Nachdem bis Mai 1987 keine Erschließung stattfand, boten die Grundstückseigentümer die Erschließung auf eigene Kosten an. Die Gemeinde lehnte ab. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verpflichteten die Gemeinde zur Herstellung der Erschließungseinrichtungen. Die Erschließungspflicht sei durch die Ablehnung des Angebots der Kläger eingetreten. Das BVerwG hat dieser Rechtsauffassung nicht grundsätzlich widersprochen, jedoch an das Revisionsgericht zur Tatsachenklärung zurückverwiesen. Zu klären sei, ob ein Bebauungsplan, der von Anfang an nicht auf Verwirklichung in absehbarer Zeit angelegt sei, Bestandskraft erlangen könne. Grundsatz, Bebauungspläne entsprechend dem absehbaren Bedarf aufzustellen. Im weiteren zu den Gründen, welche die Erschließungslast der Gemeinde zur Erschließungspflicht verdichten könnten. Hinweis, daß die durchgeführte Umlegung keine Erschließungspflicht begründe.

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Baurecht

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Nr.5

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S.585-591

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