Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht - Verunstaltungsschutz im unbeplanten Innenbereich. §§ 9 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 1 BBauG. §§ 14 Abs.2, 108 BauO Bln. OVG Berlin, Urteil vom 3.7.1981 - 2 B 56.80.
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1982
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Aufgrund des § 34 Abs. 1 BBauG können nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes abgewehrt werden, die auch durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan verhindert werden könnten. Das Vorhandensein über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu treffen, reicht nicht aus, aufgrund der bodenrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BBauG Gestaltungsanforderungen zu stellen. Mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsschutz kann die einheitliche Gestaltung von Einfriedungen in einer Siedlung nicht durchgesetzt werden. Das Urteil des OVG stützt sich auf folgende §§: 9 I und IV BBauG, 34 I BBauG, 14 II BauO Berlin und 108 BauO Berlin. -y-
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Baurecht 12(1982)Nr.6, S.550-551