Keine Entschädigungspflicht für Laub von Parkbäumen.

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ZZ

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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866

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Zusammenfassung

Die von einem Parkgrundstück ausgehende Einwirkung (Laubfall) kann die Gemeinde im Regelfall nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern. Hinzu kommt, dass den Eigentümern aus der Nutzung des Parkgrundstücks zusätzliche erhebliche besondere Vorteile erwachsen, die für die Frage der Zumutbarkeit von Bedeutung sind. Schließlich ist ein Hausgrundstück dann besonders wertvoll, wenn es unmittelbar an Grünanlagen grenzt und hierdurch von den üblichen Belästigungen (Verkehrslärm) verschont wird, von denen sonstige in Städten gelegene Grundstücke betroffen sind. Der Aufsatz bezieht sich auf ein Urteil des Landgericht Ulm vom 20.10.1984 (Az.: 2 0 339/84).

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Schlagwörter

Baum, Laub, Park, Schadenersatz, Entschädigung, Nachbarrecht, Grundstück, Rechtsprechung, Forderung, Abwägung, Ablehnung, Vorteilsausgleich, Recht, Allgemein

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 34(1985), Nr.4, S.77-78, Lit.

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Baum, Laub, Park, Schadenersatz, Entschädigung, Nachbarrecht, Grundstück, Rechtsprechung, Forderung, Abwägung, Ablehnung, Vorteilsausgleich, Recht, Allgemein

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