Umweltstrafrecht im Rechtsstaat. Vollzugsdefizite, Programmängel oder Überstrapazierung.

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0943-383X

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IRB: Z 1830

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Abstract

Der strafrechtliche Schutz der Umwelt führte bis 1980 ein Schattendasein in strafrechtlichen Nebengesetzen. Während die Statistiken einen insgesamt starken Anstieg in der polizeilichen Registrierung von Umweltstraftatbeständen aufzeigen, so besteht doch eine Kluft zwischen individueller und kollektiver Bestrafung. Umweltschädigungen sind als Ergebnis einer Vielzahl von miteinander vernetzten Ursachen zu bewerten, die wie aus einem permanenten Großversuch mit Menschen, Tieren und Pflanzen erwachsen und letztlich nicht kontrollierbar sind. Der Schutz der Umwelt bedeutet im Strafrecht daher immer mehr, komplexe gesellschaftliche Zusammenhänge durch Zwang zu beeinflussen. In praktischer Bewährung steht das Umweltrecht jedoch vor dem Problem, kollektive Prozesse steuern zu müssen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen läßt sich nach Ansicht des Autors nur durch eine Unternehmensstrafbarkeit im Strafrecht bewirken.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr.2

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S.63-71

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