BBauG § 34. BVerwG, Beschluß v. 5.3.1984 - Az. 4 B 171.83 - OVG Koblenz.
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1985
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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RE
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Zusammenfassung
Ein Wohnbauvorhaben fuegt sich in die Eigenart der durch Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb (hier Auslieferungslager eines Molkereibetriebs) gepraegten Umgebung ein, wenn es nicht staerkeren - im Sinne eines "Mittelwerts" (BVerwGE 50, 49 (54 f.)) zumutbaren - Belaestigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung.Die gewerbliche Nutzung braucht gegenueber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Ruecksicht zu nehmen als gegenueber der bereits vorhandenen Wohnnutzung. -y-
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.3, S.147-148, Lit.