Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Groß- und Kleingemeinden als Verfassungsproblem.
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SEBI: Zs 1505-29,1
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Zusammenfassung
Die Ungleichbehandlung von Groß- und Kleingemeinden stellte von Anfang an ein Hauptcharakteristikum des modernen deutschen Kommunalrechts dar, blieb jedoch bis in das 20 Jh. hinein heftig umstritten. Dieser Tradition setzten die Nationalsozialisten nur vorläufig ein Ende, indem sie eine autoritär-technokratische Vereinheitlichung durchsetzten. Dem Bonner Grundgesetz gelang es nach dem Krieg, die reichhaltige Ungleichbehandlungstradition mit der demokratischen Struktur des Staates zu versöhnen: Die zwei kommunalen Ebenen (Kreis/Gemeinde) wurden in der Homogenitätsklausel (Art. 28 I GG) aufgenommen und somit (dem Konzept von Hugo Preuß folgend) in dem Demokratie-Aufbau des Gesamtstaates als zwei weitere Ebenen der demokratisch-politischen Willensbildung integriert. In engem Zusammenhang zur Homogenitätsklausel steht die Verfassungsgarantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 II 1 GG), woraus sich die Pflicht einer Differenzierung der "örtlichen Gemeinschaft" je nach Gemeindegröße ergibt. Die Option des Verfassunggebers wurde durch die rechtlichen und faktischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte bestätigt. difu
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Kommunalrecht, Verfassungsrecht, Kommunale Selbstverwaltung, Gemeindegröße, Ungleichbehandlung, Rechtsgeschichte
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, 29(1990), H. 1, S. 70-92, Lit.
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Kommunalrecht, Verfassungsrecht, Kommunale Selbstverwaltung, Gemeindegröße, Ungleichbehandlung, Rechtsgeschichte