Rundfunksendezeiten für amtliche Verlautbarungen.

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München

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ZLB: 93/4715

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DI
S

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Abstract

Die große Verbreitung von Radio- und Fernsehgeräten in Verbindung mit der nur über diese Medien zu erzielenden Gleichzeitigkeit von Verbreitung und Empfang der Sendungen ist für hoheitliche Stellen besonders attraktiv, um amtliche Verlautbarungen bekanntzumachen. Zentralproblem der Untersuchung ist daher, wie weit die durch Verlautbarungsvorschriften und Spezialnormen statuierte Sendeverpflichtung der Rundfunkveranstalter geht. Die Verlautbarungsvorschriften sind keine "allgemeinen Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, können also die Rundfunkfreiheit nicht per se beschränken. Sie sind aber die einfachgesetzliche Ausprägung des Kollisionsvorbehalts, wonach Grundrecht durch die Grundrechte Dritter und andere Rechtsgüter von Verfassungsrang eingeschränkt werden können. Dabei gehen die Sendepflichten der öffentlich-rechtlichen Sender naturgemäß weiter als die der privaten. Die beiden wesentlichen Regierungsaufgaben, die einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vertretbar machen, sind die Gefahrenabwehr und in geringerem Maße Öffentlichkeitspflichten der Regierung. Verfassungsrechtliche Entschädigungsansprüche für die Sender bestehen nicht. lil/difu

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XXVII, 182 S.

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Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht; 58