BBauG § 34 - BauNVO § 15 - Bauen im unbeplanten Innenbereich, Nachbarschutz. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82.

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Hausgrundstücks. Er wandte sich gegen die genehmigte Errichtung von vier Sportkegelbahnen mit kleinem Lokal, einer Wohnung und Stellplätzen auf dem angrenzenden Grundstück. Die beiden Grundstücke liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt ist. Der Bereich ist weitgehend bebaut. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Leitsatz: § 34 Abs. 3 BBauG hat keine drittschützende Funktion; soweit durch die Verweisung dieser Vorschrift auf § 15 Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen Drittschutz gewährt werden kann, reicht dieser nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs. 1 BBauG dadurch vermittelt, dass der Begriff des "Einfügens" das Rücksichtnahmegebot umfasst. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Innenbereich, Gaststätte, Eigentumsschutz, Immission, Nachbarschutz, Rechtsprechung, Wohngebiet, Kegelbahn, Rücksichtnahmegebot, Zumutbarkeit, Drittschutz, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Baunutzungsverordnung, Paragraph 15, Recht

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.13, S.571-572

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Innenbereich, Gaststätte, Eigentumsschutz, Immission, Nachbarschutz, Rechtsprechung, Wohngebiet, Kegelbahn, Rücksichtnahmegebot, Zumutbarkeit, Drittschutz, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Baunutzungsverordnung, Paragraph 15, Recht

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