Konflikte beim Ausbau der italienischen Raumplanung.
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DE
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Köln
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0034-0111
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BBR: Z 700
ZLB: Zs 237-4
IRB: Z 1003
IFL: I 378
ZLB: Zs 237-4
IRB: Z 1003
IFL: I 378
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Abstract
Der gesamte Bereich der überörtlichen Raumplanung war bis in die 70er Jahre in ausschließlicher Kompetenz dem italienischen Zentralstaat zugesprochen, der mit relativ einfacher Verrechtlichung und inhaltlicher Limitierung der Aufgabenstellung seine Ziele vornehmlich auf der lokalen Ebene durchzusetzen suchte. Dabei war das institutionelle Verständnis der Raumplanungsaufgabe vorwiegend als fachplanerische Disziplin interpretiert worden, die temporär von den unterschiedlichen Politikbereichen wahrgenommen werden sollte. Die vorhandenen Organisationsstrukturen sahen dabei kaum planerische Teilräume vor. Erst im Rahmen der umfassenden Funktionalreform, die im Zeitraum 1972 bis 1977 realisiert wurde, erhielten die "Regioni" in ihrer Ausstattung als konstitutionelle Gebietskörperschaften neben anderen auch die Kompetenz für die "Urbanistica" zugesprochen und somit die Möglichkeit, organisatorisch und legislativ eine eigene Raumplanung aufzubauen. Mit den staatlichen Aufgabenträgern, die bis dato mehr als Bau- denn als Raumordnungsträger gewirkt hatten, gerieten die neuen Planer bald in Konkurrenzsituationen, in denen sich Konfliktpotentiale entwickelten. Die einsetzende Phase der Klärung von Zuständigkeitsfragen ist bislang noch nicht abgeschlossen und prägt, bei anhaltender Dualität der Interessenlagen, das Bild der raumplanerischen Umfeldbedingungen. - (Verf.)
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Raumforschung und Raumordnung
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Nr.5
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S.255-261