Gefährliche Tonnen. Die Sicherheit von älteren Müllcontainern ist ins Gerede gekommen.

Deutscher Fachverl.
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Deutscher Fachverl.

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Frankfurt/Main

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0933-3754

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ZLB: 4-Zs 5887
BBR: Z 551

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Abstract

Von den 1,1 Kubikmetern großen Müllbehältern, die vor dem Jahr 2000 produziert wurden, können erhebliche Unfallgefahren vor allem für Kinder ausgehen. Nach einem tödlichen Unfall in Erfurt im Oktober 2008 durch einen Müllgroßbehälter sind sich viele Abfallwirtschaftsunternehmen nicht im Klaren darüber, welche haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen im Falle eines Unfalls drohen. Etliche Entsorger tauschen die Behälter aus, doch andere ignorieren die Gefahr. Die Stadtwirtschaft Erfurt behilft sich nach dem Unfall zunächst mit Warnaufklebern, hat aber beschlossen, bis Ende 2010 alle gefährlichen Container durch kindersichere auszutauschen. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass es schon in den 1990er Jahren in Frankreich ähnliche tödliche Unfälle mit Abfallbehältern gleichen Typs gegeben hatte. Auf eine Initiative des französischen Normengremiums erarbeitete das europäische technische Normenkomitee neue Prüfanforderungen für die Behälternorm und die europäische Sicherheitsnorm wurde verändert. In Deutschland wurden die europäischen Sicherheitsbestimmungen im September 2000 in der neuen DIN EN 840-6/A1 umgesetzt. Zu der Frage, ob die betreffenden Container mit Herstellungsdatum vor September 2000, die nicht der neuen Sicherheitsnorm entsprechen, weiter betrieben werden dürfen oder außer Betrieb genommen beziehungsweise nachgerüstet werden müssen, hat die Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter (GGAWB) ein Gutachten erstellen lassen. Auch der Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im Verband kommunaler Unternehmen (VKS im VKU) hat sich zu der Frage rechtlich beraten lassen. Doch Rechtssicherheit konnte nicht hergestellt werden. Auch seitens staatlicher Stellen gibt es keine klaren Vorgaben, wie Kommunen und Entsorgungsbetriebe mit den Behältern umzugehen haben. Als zentrale Bestimmung sollte daher laut Gutachten der GGAWB der Paragraf 823 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen werden, in dem es heißt, dass erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zu treffen sind, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Daraus ergibt sich für die Entsorger eine Pflicht zum Austausch oder zur Nachrüstung der Altbehälter. Einen Warnaufkleber anzubringen reicht nicht aus, weil die DIN-Norm nicht bloß Hinweise auf mögliche Gefahren, sondern tatsächliche Sicherheitsmaßnahmen erfordert. Zudem ergibt sich aus Paragraph 4 des 2004 in Kraft getretenen Geräte und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), dass die unsicheren Container nicht aufgestellt werden dürfen, da sie bei vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit gefährden.

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Entsorga-Magazin

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Nr. 7/8

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S. 10-14

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