Beschaffenheit eines Wohnungsgutachtens oder eines Wohnungsbesichtigungsprotokolls hinsichtlich von Wohnungsschäden und/oder Wohnungsmängeln.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Der Unterschied zwischen einem Wohnungsgutachten und einem Wohnungsbesichtigungsprotokoll ist letztendlich eine reine Kostenfrage. Das von einem namhaften Sachverständigen erstellte Gutachten hat vor Gericht aber wesentlich mehr Gewicht, als ein Protokoll von einer unbekannten Person. Ein derartiges Wohnungsgutachten oder Wohnungsbesichtigungsprotokoll muss, soll es seinen Sinn und Zweck erfüllen und vor Gericht die erforderliche Beweiskraft haben, alle, auch die unwesentlich erscheinenden Wohnungsschäden dergestalt erfassen und beschreiben, dass jeder Unbeteiligte sich anhand dieses Gutachten ohne weiteres ein Bild über den Umfang und das Ausmaß der Wohnungsschäden sowie die durch diese bedingte Einschränkung der Wohnqualität machen kann. Der Autor gibt Beispiele für ein Wohnungsgutachten und eines Wohnungsbesichtigungsprotokolls. (rh)

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Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Sachverständiger, Gutachten, Mangel, Protokoll, Wohnung

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.2, S.39-42, Tab., Lit.

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Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Sachverständiger, Gutachten, Mangel, Protokoll, Wohnung

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