Bauplanungsrecht - Nutzungsänderung im Außenbereich. § 35 Abs.4 BBauG. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.Mai 1983 - 4 C 16.79. OVG Nordrhein-Westfalen.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
§ 35 Abs. 4 BBauG erleichtert die Nutzungsänderung nur für solche baulichen Anlagen, die bisher tatsächlich im Sinne des § 35 Abs. 1 bis 3 BBauG genutzt worden sind. Fehlt es hieran, so genügt es nicht, dass die bauliche Anlage nur für eine der bezeichneten privilegierten Nutzungen genehmigt worden ist. -z-
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Baurecht 14(1983)Nr.5, S.448-449, Lit.