Verwaltung zwischen Strafrecht und Wirtschaftsförderung.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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Abstract

Zwischen Strafrecht und Wirtschaftsförderung durch großzügige Auslegung von Umweltschutzbestimmungen bewegen sich die Verwaltungsbehörden auf ungesichertem Terrain. Nicht nur im Bereich des Umweltschutzes sind Schutzdefizite durch Vernachlässigung von Allgemein- und Drittinteressen feststellbar. Die Übertragung bisher öffentlich wahrgenommener Aufgaben an Private schafft weitere Grauzonen. Auf der Basis dreier Fallbeispiele wird untersucht, in welchen Aufgabenbereichen der Konflikt zwischen Wirtschaftsförderung und Strafrecht am stärksten hervortritt, welche Funktionen das Verwaltungs- und welche das Strafrecht erfüllt, welche Ursachen zu Konfliktlagen führen, wie diese Konflikte bisher gelöst werden und wo die Systemschwächen liegen und wie ihnen begegnet werden kann. Ein Ergebnis ist, daß der Gesetzgeber die Grenzen genauer festlegen muß, ab denen das tolerable Verhalten Privater in ein strafrechtlich relevantes Verhalten umschlägt.

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.11/12

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S.401-407

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