Der Begriff des politisch Verfolgten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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SEBI: 88/3922
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Abstract
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) lautet: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht". Zentrale Aufgabe der Arbeit ist es, diejenigen Merkmale herauszuarbeiten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Entstehen des Anspruchs auf Asyl erforderlich sind. Der Autor setzt sich u. a. mit dem von der Rechtsprechung gewählten Ansatzpunkt bei der Herleitung des Begriffs des politisch Verfolgten auseinander. Die Begriffsbestimmung diskutiert er im Zusammenhang mit Grundwertentscheidungen der Verfassung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes. Im Anschluß daran versucht er, die einzelnen Merkmale der politischen Verfolgung herauszuarbeiten, wobei er auch der Frage nachgeht, wie sich eine strafrechtliche Verfolgung von einer politischen unterscheidet. Sodann befaßt er sich z. B. mit Foltermaßnahmen oder der Todesstrafe unter asylrechtlich relevanten Aspekten. Anschließend erfolgt eine Darstellung der bedeutsamen Verfolgung durch nichtstaatliche Organe und der Gruppenverfolgung. Abschließend widmet er sich der Frage, ob die Asylberechtigung entfällt, wenn die Möglichkeit besteht, im Heimatland Schutz zu finden. gzi/difu
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Asylrecht, Ausländerrecht, Rechtsprechung, Internationales Recht, Verfolgung, Strafrecht, Folter, Todesstrafe, Flüchtling, Familie, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Bevölkerung/Gesellschaft, Ausländer
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Würzburg: (1987), XXI, 163 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1988)
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Asylrecht, Ausländerrecht, Rechtsprechung, Internationales Recht, Verfolgung, Strafrecht, Folter, Todesstrafe, Flüchtling, Familie, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Bevölkerung/Gesellschaft, Ausländer