Unser Mietrecht. Eine Untersuchung der Mietprozesse in einem bayerischen Landgerichtsbezirk.

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IRB: Z 877

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Zunächst wird auf die Vertragsfreiheit bei der Mietvertragsgestaltung eingegangen und die Paragraphen des BGB angeführt, bei denen im Mietrecht keine Vertragsfreiheit besteht. (§§ 535, 537, 541 b, 550 a, 550 b, 552 a, 554 a, 556 a, 557, 564, 565 und 565 a BGB). Im Untersuchungszeitraum waren von 136 Klagen im Mietrecht 61 mit Mietrückstände begründet. die Klagen waren durchweg erfolgreich. Gegenüber früher kamen auch die ersten Meinungsverschiedenheiten über die Betriebskosten vor den Richter. Die Untersuchungen zeigt nach Ansicht des Autors, dass das Sonderrecht für den Mieter keine Bedeutung mehr hat, und der Gesetzgeber auch im Mietrecht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgen soll.

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Mietrecht, Mietvertrag, Vertragsgestaltung, Rechtsprechung, Sozialer Wohnungsbau, Miethöhe, Vertragsfreiheit, Wohnung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.6, S.299-302

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Mietrecht, Mietvertrag, Vertragsgestaltung, Rechtsprechung, Sozialer Wohnungsbau, Miethöhe, Vertragsfreiheit, Wohnung

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