Erschließungsrecht - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. § 131 Abs. 1 und 3 BBauG. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO. BVerwG, Urteil v. 27.1.1982 - Az. 4 C 12.81 - OVG Bremen.

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Zusammenfassung

Erweist sich die Begründung eines angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides als rechtsfehlerhaft, so muss das Gericht prüfen, ob der Bescheid mit einer fehlerfreien Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. § 113 Abs. 2 VwGO findet in diesen Fällen keine Anwendung. Ein Erschließungsbeitragsbescheid wird in seinem Wesen geändert, wenn der Bezugsgegenstand des Bescheides ausgetauscht wird, z.B. durch die Beziehung auf ein anderes Grundstück oder eine andere Erschließungsanlage. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 113, 144 IV VwGO, 131, 133 BBauG und 144. -y-

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Erschließungsanlage, Grundstück, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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Baurecht 13(1982)Nr.5, S.483-486, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Erschließungsanlage, Grundstück, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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