§ 1 Abs. 4 S 1 AFWoG; OVG NW, Urteil v. 6.9.85 - Az. 14 A 1928/84.

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1986

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Bei Anwendung des AFWoG § 1 Abs.4 S.1 ist insoweit, als es auf die Einwohnerzahl von Gemeinden ankommt, auf die Ergebnisse der amtlichen Statistik abzustellen. Einen "zusammenhängenden Wirtschaftsraum" i.S.v. AFWoG § 1 Abs.4 S.1 bildet eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nur dann, wenn beide Gemeinden dergestalt miteinander verflochten sind, dass es gerechtfertigt erscheint, Verwaltungsgrenzen zu vernachlaässigen und die Großgemeinde zusammen mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden als eine Einheit aufzufassen. Die Stadt Bonn gehört nicht zum Wirtschaftsraum der Stadt Köln. (-z-)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 39(1986), Nr.3, S.96-101, Lit.

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