Planung und Grundeigentum. Vortrag, gehalten an der Tagung der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung Zürich unter dem Thema "gut planen - wohnlich bauen".
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1979
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ZZ
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IRB: Z 890
SEBI: Zs 1741-4
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Zusammenfassung
Ist der Raumplaner von Gesetzes wegen der Intimfeind des Grundeigentümers? Aus der Sicht des staatsbürgerlich verantwortungsbewussten Grundeigentümers seien Planung und Eigentumsgarantie vereinbar und sogar voneinander abhängig. Die Hauptsorgen, die das Verhältnis Planer/Grundeigentümer belasten, seien die Abwertung der Eigentumsgarantie (Art. 30 des Vorentwurfs zur Bundesverfassung) sowie die schutzlose Auslieferung des Grundeigentümers an die Planer. Zentrale Forderungen sind: Dem Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung ist in vermehrtem Maße Rechnung zu tragen; zukünftig ist stärker zu prüfen, ob der Planungseingriff für den Eigentümer überhaupt zumutbar und finanziell tragbar ist (Verhältnismäßigkeit); in den Kantonen sollten die Rechtsmittel gegen Verwaltungshandlungen erweitert werden. bm
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Schlagwörter
Recht , Verfassung , Planungsrecht , Bodenrecht , Eigentum , Planung , Verwaltung , Eingriff , Eigentumsgarantie , Rechtsmittel , Verhältnismäßigkeit , Verwaltung
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Plan, Solothurn 36(1979)Nr.3, S.XIV-XIX
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Stichwörter
Recht , Verfassung , Planungsrecht , Bodenrecht , Eigentum , Planung , Verwaltung , Eingriff , Eigentumsgarantie , Rechtsmittel , Verhältnismäßigkeit , Verwaltung