Voraussetzungen der BlmSchG-Genehmigung nach Naturschutz- und Artenschutzrecht.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

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Abstract

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer BImSchG-Genehmigung gehört es neben der Beachtung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), dass "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Darunter fallen unter anderem die Vorschriften des Naturschutz- und Artenschutzrechts, die sich in den letzten Jahren vor allem aufgrund europarechtlicher Bestimmungen immer mehr verschärft haben. Unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung verschafft der Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben hierzu, wie sie sich in erster Linie aus dem Bundesnaturschutzgesetz und zum Teil daneben aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz ergeben. Eingegangen wird dabei auch auf Windkraftanlagen, da gerade für deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung naturschutz- und artenschutzrechtliche Vorgaben in der Regel von besonderer Bedeutung sind.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 15

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S. 509-516

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